Zum Hauptinhalt springen
  • 05 Glatt Brücke Enten

  • 08 Bahnhof Peron

  • 10 Einhorn Nasa

Statuten

Gewerbe-, Handels- und Industrieverein Dübendorf

Vorliegende Statuten wurden von der Generalversammlung vom 13. April 2011 genehmigt und sind seither in Kraft.
 

Soweit in den (nach)folgenden Bestimmungen für Personen die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt dies jeweils für das andere Geschlecht.
 

 

1. Name und Zweck

Art. 1 
Unter dem Namen Gewerbe-, Handels- und Industrieverein Dübendorf (GHI) besteht in Dübendorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2. 
Der Verein ist als Sektion Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes Uster (BGU) und damit auch Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes (KGV), der seinerseits dem Schweizerischen Gewerbeverband angeschlossen ist.

Art. 3
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politisch-bürgerlicher Hinsicht. Im Weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Vereins gefördert und die Verbindungen zu anderen Vereinen gepflegt werden. 
 

2. Mitgliedschaft

Art. 4 
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die in Dübendorf oder Umgebung eine selbstständige Tätigkeit in Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie ausüben oder hier ihren Wohnsitz / Sitz haben. 

Als Aktiv- oder Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber zu Folge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen. 

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Unternehmensförderung besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist allein auf die „natürliche“ Person bezogen und nicht auf die Aktivmitgliedschaft als Firma. 

Art. 5
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Der Vorstand hat jeweils an der Generalversammlung über Ein- und Austritte Bericht zu erstatten.

Art. 6 
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder Konkurs. 

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem GHI wiederholt nicht nachkommen oder dem Verein zu Unehre gereichen oder deren Tätigkeit mit den Interessen des Gewerbestandes nicht vereinbar ist, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, bleiben jedoch dem GHI für alle während der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten weiterhin haftbar. 


3. Organisation und Verwaltung

Art. 7 
Die Organe des GHI sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren 


3.1 Die Generalversammlung

Art. 8
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt; sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat mindestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zu erfolgen. 

Art. 9
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 20 Tage vorher schriftlich einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden.

Art. 10
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:

  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes durch die Generalversammlung (Decharge)
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabenkompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben.
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins

Art. 11
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr unter Vorbehalt von Art. 22 das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Anwesenden Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder. 

Art. 12
Anträge von Mitgliedern, über die an der GV Beschluss gefasst werden soll, sind dem Vorstand bis 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.


3.2 Vorstand

Art. 13 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie vier bis acht Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten und einen Kassier. 

Art. 14 
Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. 

Art. 15
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:

  1. Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen. Der Vorstand kann Drittpersonen mit administrativen Arbeiten betrauen.
  2. Vorbereitung der Versammlungen
  3. Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
  4. Durchführung des Jahresprogrammes
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Bestellung von Kommissionen
  7. Aufnahme von neuen Mitgliedern
  8. Ausgabe von Parolen bei Volksabstimmungen und Unterstützung von Kandidatinnen und Kandidaten bei Wahlen durch den Verein. 

Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Die Vorstandsmitglieder führen je zu zweien die rechtsverbindliche Kollektiv-Unterschrift.


3.3 Die Rechnungsrevisoren 

Art. 16
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz. Nach einer Amtsdauer scheidet der amtsältere Revisor aus und darf frühestens nach drei Jahren wiedergewählt werden. 

Die Revisoren haben die Geschäftsführung zu prüfen, die Jahresrechnung zu revidieren sowie der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
 

4. Finanzen 

Art. 17
Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Mitgliederbeiträge, welche von der Generalversammlung festzusetzen sind und Fr. 350.--/Jahr nicht übersteigen dürfen.
  2. Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  3. Erträge aus der Vereinstätigkeit
  4. Freiwillige Zuwendungen

Art. 18
Als Vereinsausgaben gelten:

  1. Kosten für die Vereinstätigkeit
  2. Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
  3. Besondere Ausgaben des Vorstandes bis max. Fr. 5'000.-- pro Fall ausserhalb des Budgets oder gemäss Beschlüssen der Generalversammlung.

Art. 19
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungen für einzelne Aktionen sind wenn möglich getrennt zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche Entschädigung. Diese wird zusammen mit dem Budget genehmigt.

Art. 20
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.


5. Schlussbestimmungen

Art. 21 
Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Art. 22
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 13. April 2011 genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 10. April 2002.
 


Dübendorf, 13. April 2011

Gewerbe-, Handels-
und Industrievereins Dübendorf


Der Präsident                        Der Vize-Präsident


Werner Benz                        Patric Crivelli